Satzung Deutsche Gruppe für Hippotherapie e. V.

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gruppe für Hippotherapie e. V." (DGH)
mit Sitz in 64390 Erzhausen und ist als bundesweit aktive Vereinigung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen. Die Geschäftsstelle befindet sich bei einem amtierenden Vorstandsmitglied.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

1. Zweck:

1.1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hippotherapie.

1.2. Die Hippotherapie (HT) ist die Anwendung der Bewegung des geführten Ponys oder Pferdes im Schritt als gezielte Behandlungsform der Krankengymnastik/Physiotherapie /Ergotherapie(im weiteren kurz KG/PT/ET genannt) auf neurophysiologischer Grundlage bei Menschen mit körperlichen Behinderungen.

1.3. Das Pferd/Pony ist ausschließlich Hilfsmittel für die Behandlung.

2. Aufgaben und Ziele:

2.1. Die Ermöglichung und Förderung der Hippotherapie durch KGn/PTn/ETn mit Zusatzausbildung HT.

2.2. Die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder im Zusammenhang mit der Hippotherapie.

2.3. Die Förderung von Interesse und Verständnis für die Hippotherapie bei Ärzten und KGn/PTn/ETn, Betroffenen, Sozialinstitutionen, Versicherungen und der Öffentlichkeit.

2.4. Die Förderung der nationalen und internationalen Anerkennung der HT als krankengymnastische/physio-/ergotherapeutische Behandlungsmaßnahme.

2.5. Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, deren Ziele geeignet sind, die Arbeit der DGH zu fördern. Der Verein kann die Mitgliedschaft in einem übergeordneten Verband beantragen.

3. Gemeinnützigkeit:

3.1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung 1977 vom März 1976 (BGBL S. 613). Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3.2. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen empfangen.

3.4. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3.5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vergl. § 11)

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

1.1. Mitglied werden können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an die Geschäftsstelle der DGH zu richten. Die Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft kann ohne Begründung erfolgen.
Bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; Personen im Alter von 14-18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren als Kinder.
Ordentliche Mitglieder sind volljährige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
Es gibt aktive Mitglieder und Fördermitglieder. Aktive Mitglieder sind nur KGn/PTn/ETn mit Zusatzausbildung Hippotherapie. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht bei fachspezifischen Fragen.

1.2. Die Mitgliederversammlung kann an verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

1.3. Mit Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.

1.4. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.

2. Beendigung der Mitgliedschaft

2.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2.2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied bis zum 1. Oktober dieses Jahres durch eingeschriebenen Brief kündigt.

2.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet

b) gegen die Belange des Tierschutzes verstößt

c) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 4 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Mitgliedsbeiträge sind Bringschuld.

 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich möglichst im ersten Quartal einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von seinem/ihrem Vertreter/in durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen mindestens vier Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Übertragungen von Stimm- oder Wahlrecht sind nicht zulässig.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Versammlungsleiterin/-leiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden wie ungültige Stimmen gewertet.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Wahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Erhält keiner/keine der Kandidaten/innen die Mehrheit, findet zwischen den Kandidaten/innen mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Wahlberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Anträge und Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen enthalten muss. Es ist von der/dem Versammlungsleiterin/leiters und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

1.1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes

1.2. Wahl von Kassen- und Rechnungsprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen

1.3. Jahresergebnisrechnungen

1.4. Entlastung des Vorstandes

1.5. Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen, Haushaltsplan

1.6. Änderung der Satzung

1.7. Auflösung des Vereins

1.8. Anträge wie vorgesehen

2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende. Bei Verhinderung beider ist ein/e Versammlungsleiter/in vom Vorstand zu bestimmen.

§ 8 Vorstand

1. Der Verein wird von seinem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:

2.1. Erste/r Vorsitzende/r (muss KG/PT/ET mit Zusatzausbildung HT sein)

2.2. Zweite/r Vorsitzende/r (muss KG/PT/ET mit Zusatzausbildung HT sein)

2.3. Schriftführer/in

2.4. Kassenwart/in

3. Vorstand im Sinne des § 26, Absatz 2, BGB sind die/der Erste Vorsitzende und die /der Zweite Vorsitzende. Jede/r ist allein vertretungsberechtigt, jedoch darf die/der Zweite Vorsitzende von ihrer/seiner Befugnis nur bei Verhinderung der/des Ersten Vorsitzenden oder in ihrem/dessen Auftrag Gebrauch machen.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden die/der Vorsitzende und ihr(e)/sein Stellvertreter/in gleichzeitig während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahlen durchführt.

5. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt die/der Erste Vorsitzende, bei ihrer/seiner Verhinderung die/der Zweite Vorsitzende. Im Falle der gleichzeitigen Verhinderung beider, wählen die übrigen Vorstandsmitglieder eine/n kommissarische/n Sitzungsleiter/in

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder - einschließlich einer/s satzungsgemäßen Sitzungsleiterin/leiters – anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.

7. Delegation der Stimmberechtigung ist nicht zulässig.

8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse enthalten muss. Es ist von der/dem Sitzungsleiter/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

9. Ein Vorstandsmitglied kann nicht gleichzeitig für mehrere Geschäftsbereiche gewählt werden. Bei Rücktritt oder vorzeitigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann ein anderes Mitglied des Vorstandes kommissarisch dessen Geschäftsbereich bis zur nächsten Wahl übernehmen.
 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere verantwortlich für:

1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse.

2. Die Durchführung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nach dieser Satzung nicht anderen Organen vorbehalten ist.

 

§ 10 Geschäftsverteilung der Vorstandes

1. Die/der Vorsitzende

1.1. Die/der Erste Vorsitzende ist verantwortlich für die dem Verein laut Satzung übertragenen Aufgaben. Sie/er ist zum Abschluss von Rechtsgeschäften bevollmächtigt, die den Verein mit nicht mehr als € 500,- im Jahr belasten. Die/der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte ein und leitet sie. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes schlägt die/der Vorsitzende einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung vor, der durch Vorstandsbeschluss als „kommissarisches Vorstandsmitglied“ bestellt wird.

1.2. Die/der Erste Vorsitzende wird bei seiner Verhinderung durch die/den Zweite/n Vorsitzende vertreten, für die/den dann die Ausführungen von Pkt. 1.1. entsprechend gelten.

2. Dem/der Schriftführer/in werden folgende Aufgaben übertragen:

2.1. Protokollführung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

2.2. Führung der Mitgliederliste

2.3. Erstellen eines Jahresberichtes über die Aktivitäten seines/ihres Fachbereiches und andere ihm/ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben.

3. Der/die Kassenwart/in übernimmt folgende Aufgaben:

3.1. Verwaltung des Vereinsvermögens

3.2. Erstellen eines Jahresberichtes, einschließlich Jahresbilanz und Steuererklärung

3.3. Erstellen eines jährlichen Finanzvorschlages anhand der Anregungen seitens des Vorstandes und andere ihm/ihr vom Vorstand übertragenen Aufgaben.

 

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der DGH nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten einem oder mehreren mildtätig und/oder gemeinnützig tätigen Vereinen zu, der/die es so zu verwenden haben, dass der satzungsgemäße Zweck der DGH e.V., die Förderung der Hippotherapie, erfüllt ist.

3. Diese Auflösung soll durch eine neutrale Person (Jurist, Notar), die nicht Mitglied in der DGH ist durchgeführt werden oder von einer durch die auflösende Mitgliederversammlung bestimmten Person.

gez.: der Vorstand der DGH 97357 Prichsenstadt, 01.04.2006